Willkommen in der Gemeinde Mondsee

Aufgebote / Ermittlung der Ehefähigkeit und Eheschließungen

Die Eheschließung ist ein Vertrag im Sinne des § 44 ABGB. Das Aufgebot (d.i. die Ermittlung der Ehefähigkeit) kann nur unter gleichzeitiger Anwesenheit beider Verlobter erfolgen.

Zuständige Behörde: Örtlich zuständig für das Aufgebot ist das Standesamt des ordentlichen Wohnsitzes von Braut oder Bräutigam. Die Eheschließung kann dann von jedem Standesamt in Österreich vorgenommen werden, Ausgangspunkt ist aber auf jeden Fall das Wohnsitz-Standesamt eines der beiden Verlobten.

Für das Aufgebot / die Ermittlung der Ehefähigkeit erforderliche Urkunden (im Original):

  • beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch (nicht älter als sechs Monate) bzw. Geburtsurkunde
  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Heiratsurkunden aller früheren Ehen
  • Scheidungsbeschlüsse, Aufhebungs- oder Nichtigkeitsurteile mit dem Stempel des Eintrittes der materiellen Rechtskraft
  • bei Verwitweten - Sterbeurkunde
  • gültiger Reisepaß bzw. Lichtbildausweis
  • Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder
  • Ehefähigkeitszeugnis, Ledigenbescheinigung, Familienstandsbescheinigung (bei ausländischen Staatsangehörigen)
  • Promotions- bzw. Sponsionsurkunde
  • Einwilligung der Eltern, Ehemündigerklärung, ev. Volljährigkeitserklärung
  • bei ausländischer Urkunde - Apostille bzw. diplomatische Beglaubigung.
  • bei ausländischer Urkunde - Übersetzung von einem in Österreich ansässigen gerichtlich beeidetem Dolmetsch
  • Dolmetscher mit Ausweis

Die vorgelegten Dokumente dienen zur Ermittlung, ob die Ehefähigkeit bei den Brautleuten gegeben ist.

Namensführung gem. § 93 ABGB (1): Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten gemeinsamen Familiennamen. Mangels einer solchen Bestimmung behalten sie ihre bisherigen Familiennamen bei.

Eheschließungen finden Samstags und an einem Arbeitstag während der Dienststunden im Schloß Mondsee statt. Termine können frühestens 1 Jahr vor der beabsichtigten Trauung telefonisch reserviert werden.