Willkommen in der Gemeinde Mondsee

Wiederannahme eines früheren Familiennamens

Gem. § 93 a des Allgemeinen Bürgerlichem Gesetzbuches

Wenn die Ehe durch Tod oder Scheidung aufgelöst wurde, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ein früherer Familiennamen wieder angenommen werden. Zur Beurkundung der Erklärung ist jeder Standesbeamte berechtigt, zur wirksamen Entgegennahme der Standesbeamte, in dessen Ehebuch die Ehe eingetragen ist. Wurde die Ehe im Ausland geschlossen, ist das Standesamt Wien-Innere Stadt zur wirksamen Entgegennahme zuständig.

Anträge für die Wiederannahme gem. § 93 a ABGB werden von jedem Standesamt unter Vorlage der Dokumente entgegen genommen und von diesem an das zuständige Heiratsstandesamt weitergeleitet.